Recht am eigenen Bild

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Das Recht am eigenen Bild schützt die Persönlichkeitsrechte der fotografierten Person. Webseitenbetreiber/innen müssen auf dessen Einhaltung achten, wenn sie Fotos für die Homepage, Filme, Flyer oder Anzeigen verwenden wollen. Eine Missachtung dieses Rechts kann zu teuren Schadensersatzforderungen führen. Vereinfacht gilt: Wenn Fotos von Menschen auf der Webseite verwendet werden sollen, muss eine Einwilligung der Abgebildeten vorliegen. Die Einwilligung kann mündlich erteilt werden, trotzdem sollte die Einverständniserklärung zur Sicherheit immer schriftlich erfolgen, idealerweise bevor das Bild gemacht wird.

Grundlage für die Rechte des Fotografierten stellen § 22 und § 23 des KunstUrhG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie) dar.

 

§ 22 „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden….“

 

Die Fotografierten müssen damit einverstanden sein, dass ihr Bild in den Medien verbreitet wird. Besonders Fotos, die im Internet verwendet werden, können unkontrolliert kopiert, verändert, zu unterschiedlichen Zwecken verwendet und weltweit eingesetzt werden.

Es spielt keine Rolle, ob es sich bei dem Foto um eine Einzelaufnahme oder ein Gruppenfoto handelt. Sobald eine Person auf einem Bild identifizierbar ist, muss diese der Verbreitung des Fotos einwilligen. Wenn die abgelichtete Person für das Fotografieren eine Bezahlung erhält, ist die Einwilligung nicht nötig. Bei Models wird automatisch davon ausgegangen, dass diese mit der Verbreitung des Bildes einverstanden sind (schlüssiges Handeln). Allerdings darf das Foto nicht zweckentfremdet werden. Zum Beispiel dürfen Fotos von einem gestellten Schulausflug für eine Kinderwebseite nicht zusätzlich in einem Reisemagazin eingesetzt werden.
 

Ausnahmen

Es gibt nach § 23 KunstUrhG noch weitere Ausnahmen, die keine Einverständniserklärung erfordern:

 

      “1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte,”

Hier sind insbesondere Personen aus den Bereichen, Kunst, Politik, Adel, Sport, Schauspiel und andere Prominente gemeint. Aber Vorsicht: nur weil jemand prominent ist, darf man sein Bild nicht ohne weiteres verwenden. Es kommt auch darauf an, in welcher Situation derjenige aufgenommen wurde. 

 

Personen sind bei diesem Foto nur Beiwerk. (c) Tanja Hebenstreit

      “2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,”

Die Motivwahl ist ausschlaggebend für diese Ausnahmeregelung. Es macht einen Unterschied, ob man das Brandenburger Tor fotografiert und zufällig ein paar Personen mit auf dem Bild abgelichtet werden oder, ob man gezielt eine Menschengruppe fotografiert, die vor dem Brandenburger Tor steht.

 

     “3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben,”

Menschenmengen bilden eine weitere Ausnahme beim Recht am eigenen Bild. Fotos von Demonstrationen oder Karnevalsumzügen bei denen einzelne Personen in der Masse untergehen und den gleichen Zweck verfolgen, dürfen ohne Einwilligung verbreitet werden. Dagegen ist bei großen privaten Veranstaltungen, wie zum Beispiel einer Hochzeit, eine Erlaubnis nötig.

 

      “4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.”

Wenn das Bild einen künstlerischen Wert hat, greift diese Ausnahme.

 

Abwägung im Einzelfall

Allerdings gelten diese Ausnahmen nur, wenn das „berechtigte Interesse des Abgebildeten“ nicht verletzt wird. Hierbei muss abgewogen werden. Das bedeutet, dass die Privatsphäre berücksichtigt und die Intimsphäre gewahrt werden muss. Wichtig! Schon das Setzen von Links auf solche Bilder kann zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen.

Darüber hinaus darf das Bild nicht für Werbe- und Geschäftszwecke missbraucht werden. Auch eine Manipulation des Bildes darf nicht vorgenommen werden.

 

Wer muss einwilligen?

Bei Kindern unter 12 Jahren müssen die Erziehungsberechtigten die Einwilligung unterschreiben. Bei Minderjährigen zwischen 12 und 17 Jahren sollten Kinder und Jugendliche gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten unterzeichnen. In diesem Alter ist der persönliche Entwicklungsstand entscheidend. Mit beiden Unterschriften sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Volljährige Personen willigen natürlich persönlich ein.

 

Was soll die Einverständniserklärung beinhalten?

Die Einverständniserklärung sollte sich nicht nur auf das Verbreiten der Fotos beziehen, sondern auch auf das Fotografiertwerden an sich. Der Text sollte möglichst präzise sein und folgende Angaben beinhalten:

•   Reichweite: In welchen Medien wird das Foto verbreitet? Internet, Zeitung…

•   Umfang: Zu welchem Zweck wird das Foto genutzt? Projekt xy, Flyer, Anzeige, Homepage…

•   Rahmen: Was wird fotografiert? Zoobesuch, Portraits, sportliche Aktivitäten…

Außerdem muss die Erklärung einen Hinweis beinhalten, dass die Einwilligung verweigert und auch in Zukunft widerrufen werden darf. Nicht zwingend notwendig, aber bei der Verwendung von Bildern auf Webseiten empfehlenswert, ist die Aufklärung darüber, dass die Fotos weltweit abrufbar sind und sich auch der Kontrolle des Urhebers oder der Urheberin entziehen könnten.

 

Fazit: Verwenden Sie keine Personenfotos ohne schriftliche Einwilligung!

 

Allerdings hat nicht nur der Fotografierte Rechte an einem Bild, sondern auch der Urheber oder die Urheberin des Bildes und in einigen Fällen sogar die Urheber der dargestellten Gebäude oder Kunstwerke.

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