Das Internet ist ein gigantischer Fundort für Texte, Bilder, Musik und andere Inhalte. Wer sie in eigenen Texten oder Videos, auf Websites oder in Social Networks verwenden möchte, sollte wissen, welche Regeln fürs Zitieren gelten.
Das Urheberrecht gestattet es ausdrücklich, dass man zitieren darf, ohne den Urheber oder seinen Vertreter, den Rechteinhaber (z.B. einen Verlag), um Erlaubnis zu fragen. Dies gilt auch für Zitate im Internet, auf Webseiten, in Blogs oder auf Profilseiten. Das Prinzip hinter diesem Recht ist, dass ein Urheber normalerweise immer auf den kulturellen Leistungen seiner Vorgänger aufbaut. Daher muss er diesen relativ geringen Eingriff in sein ausschließliches Verwertungsrecht hinnehmen, wenn das dem allgemeinen kulturellen und wirtschaftlichen Fortschritt dient.
Ohne diese Bestimmung wäre das Zitieren so aufwändig, dass es praktisch unmöglich würde. Doch das Gesetz schränkt das Recht ein, und zwar mit der Formulierung „sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“ (Paragraf 51 Urheberrechtsgesetz: Zitate).
Man darf also nicht einfach jedes Stück Text in jeder Länge in einen eigenen Text einbauen: Der Ausschnitt muss einen Zweck erfüllen, indem er zum Beispiel den Inhalt des neuen Textes erläutert. Man dürfte deshalb kein Buch veröffentlichen oder eine Website ins Netz stellen, in denen eine lange Liste mit Ausschnitten aus anderen Büchern aneinander gereiht werden, etwa unter dem Titel „Die witzigsten Dialoge der Literaturgeschichte“.
Im normalen Sprachgebrauch würden viele wohl sagen: „Aber ich zitiere die Schriftsteller doch nur.“ Doch eben das ist der wichtige Unterschied, den es zu verstehen gilt: Hier wird nichts erläutert, die übernommenen Ausschnitte erfüllen also keinen Zitatzweck. Darum müssten in einem solchen Fall die Autoren, von denen die Ausschnitte stammen, um Erlaubnis gefragt werden.
Es müssen also gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, damit man zitieren darf. Grundsätzlich gilt: Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenem und dem zitierten Werk bestehen und das Zitat darf nur unterstützend für das eigene Werk wirken. Das Eigene muss stets im Vordergrund stehen. Außer dem Zitatzweck gibt es noch ein paar weitere Regeln, die man beim Zitieren beachten muss, die im folgenden Text im Einzelnen vorgestellt werden.
Die Regeln für richtiges Zitieren im Einzelnen:
1. Jedes Zitat muss einen Zweck erfüllen.
Damit ein Zitat zulässig ist, genügt es nicht, wenn man sich mit ihm nur eigene Ausführungen sparen oder das eigene Werk ausschmücken will. Zulässig ist ein Zitat nur, wenn es die eigenen Ausführungen unterstützt oder der geistigen Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk dient und es einen inneren Zusammenhang mit dem eigenen Werk aufweist.
2. Das Zitat muss kenntlich gemacht werden, der übernommene Inhalt unverändert bleiben.
Jedes Zitat muss als Übernahme aus einem fremden Werk gekennzeichnet werden – bei Texten zum Beispiel dadurch, dass das Zitat hervorgehoben wird, etwa durch Anführungszeichen oder Fettdruck. Immer muss außerdem die Quelle angegeben werden. Für Quellenangaben gibt es akzeptierte Regeln, aber keine einheitlichen Vorgaben (s. weiterführende Links am Ende des Textes). Im Web gehört es zum guten Ton, dass man die Seite oder Datei, aus der man zitiert, nicht nur nennt, sondern auch verlinkt.
Es ist generell nicht gestattet, die zitierte Stelle zu verändern. Zitate in Texten müssen daher im Regelfall wörtlich erfolgen. Zu kürzen oder zu übersetzen ist nur erlaubt, wenn dadurch nicht der „Sinn entstellt“ wird, denn dem Autor des ursprünglichen Werks darf nichts untergeschoben werden, was er so nicht geschrieben hat. Auslassungen werden üblicherweise durch eine Kombination aus Klammern und Punkten gekennzeichnet: (…).
3. Das Zitat darf nicht über einen zweckmäßigen Umfang hinausgehen.
Eine strikte Grenze, wie lang ein Zitat sein darf, gibt es nicht. Jedenfalls ist der Zitierende nicht verpflichtet, sich nur auf das notwendige Minimum zu beschränken. Zulässig sind Zitate vielmehr in einem sachgerechten, vernünftigen Umfang. Dieses Maß ist dann überschritten, wenn die Nutzung des zitierten Werkes durch das Zitat beeinträchtigt oder gar ersetzt wird, das heißt, wenn jemand das ursprüngliche Werk nicht mehr braucht, weil sein Inhalt allein durch das Zitat deutlich wird.
Wann das der Fall ist, kann nie generell gesagt werden, sondern hängt von den Umständen ab. Aus einem 80-seitigen Text dürfen nicht 8 Seiten in einem eigenen Text zitiert werden, der insgesamt nur 10 Seiten lang ist. Auch dürfen aus einem 10-seitigen Text nicht 8 Seiten zitiert werden.
Allerdings dürfen auch ganze Werke zitiert werden – man spricht dann vom Großzitat –, wenn es durch den Zitatzweck gerechtfertigt ist. Das erlaubt es zum Beispiel Gedichte vollständig zu zitieren, wenn man einen Aufsatz schreibt. Auch bei Bildern wäre ohne die Großzitat-Regelung das Zitieren kaum möglich.
4. Zitieren nur aus veröffentlichten Werken
Voraussetzung für das Zitieren ist stets, dass die zitierten Werke bereits mit Zustimmung des Berechtigten – in der Regel dem Urheber – veröffentlicht wurden. Aus unveröffentlichten Werken darf dagegen nur zitiert werden, wenn der Urheber dies gestattet hat.
Sonderfall Plagiat
„Aus einem Text zu kopieren, nennt man Plagiat. Aus zweien zu kopieren, nennt man Forschung“ – diese Definition des englischen Schriftstellers John Milton ist nicht nur scherzhaft gemeint. Sie bringt auf den Punkt, wie schwierig es ist zu entscheiden, wann man es mit einem Plagiat zu tun hat.
Die größte Schwierigkeit liegt darin zu bestimmen, was genau ein Plagiat ist. Im Urheberrecht etwa kommt der Begriff nicht vor. Die Hochschulrektorenkonferenz, ein Zusammenschluss fast aller staatlichen und staatlich anerkannten Universitäten und Hochschulen in Deutschland, hat in einer Empfehlung an die deutschen Universitäten das Plagiat definiert als „unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft“.
Verwertung ist hier nicht nur im kommerziellen Sinn gemeint, sondern würde auch vorliegen, wenn jemand die Idee, Hypothese, Theorie oder ähnliches eines anderen Autors in eine eigene Arbeit übernimmt und sich maßgeblich darauf stützt, ohne diesen zu nennen. Eine Urheberrechtsverletzung wäre ein solches Vorgehen dagegen nur dann, wenn man Textstellen im Wortlaut abschreiben würde.
Bereits an diesem Beispiel wird deutlich, wie schwer sich derartige Definitionen im Alltag anwenden lassen. So ist es gerade in der Wissenschaft nicht nur üblich, sondern es wird ausdrücklich gefordert, dass man auf vorliegende Erkenntnisse aufbaut, um neue zu entwickeln. „Wir können deshalb so weit sehen, weil wir auf den Schultern von Riesen stehen“, lautet das berühmt gewordene Gleichnis, das diese Art des wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritts beschreibt.
Wer ist der Autor?
Es ist aber unmöglich, immer alle Erkenntnisse und alles Wissen, das man in seinen eigenen Texten verwenden möchte, einem „ursprünglichen“ Schöpfer zuzuschreiben – selbst wenn man davon ausginge, dass es so etwas überhaupt gibt. Doch wenn entscheidende Teile der eigenen Argumentation, des eigenen Ausdrucks von jemand anderem übernommen sind, ist es die Pflicht des Autors, darauf hinzuweisen.
Sollten Stellen wortgleich – oder annähernd wortgleich – übernommen werden, tut man das in Form des Zitats: indem man in angemessener Länge zitiert und den ursprünglichen Urheber nennt. Etwa: „Schon Goethe hatte erkannt, dass mit dem Wissen auch der Zweifel wächst.“ Die Textstelle lautet im Original (den „Maximen und Reflexionen über Literatur und Ethik“): „Eigentlich weiß man nur, wenn man wenig weiß; mit dem Wissen wächst der Zweifel.“
Plagiieren ist nicht gleich Kopieren
In der Praxis ist es oft schwierig zu definieren, was ein Plagiat ist und was nicht. Niemand käme auf die Idee, von einem Plagiat zu sprechen, wenn jemand den neuen Roman einer erfolgreichen Autorin ohne ihre Erlaubnis kopiert und verkauft, um damit Geld zu verdienen. Denn damit das ein Geschäft wird, muss die Autorin ja gerade genannt sein, weil sie der Anreiz ist, das Buch zu kaufen.
Eine solche Kopie wäre allerdings ein ganz offensichtlicher Verstoß gegen das Urheberrecht und der Kopierer würde, wenn erwischt, bestraft. Aber ein Plagiat wäre es nicht, denn der Kopierer hätte ja nicht behauptet, selber Autor des Buches zu sein.
Man kann einem Autor des Plagiats bezichtigen, ohne dass er einen einzigen Satz in seinem Buch wortgleich von einem anderen übernommen hätte. Ein Beispiel dafür ist der Rechtsstreit zwischen dem Bestsellerautor Dan Brown und den Wissenschaftlern Richard Leigh und Michael Baigent. Leigh und Baigent warfen Brown vor, Forschungsergebnisse zur Legende des heiligen Grals und der biblischen Figur der Maria Magdalena aus ihrem Werk übernommen und für den Bestseller „Sakrileg“ verwendet zu haben.
An diesem Fall kann man schön die Grenzen des Urheberrechts erkennen, denn selbst wenn Brown getan hätte, was ihm vorgeworfen wurde, hätte er nicht das Urheberrecht verletzt. Denn Tatsachen – wie etwa geschichtliche Hintergründe – sind, jedenfalls nach deutschem Urheberrecht, nicht geschützt, sondern Gemeingut und dürfen von jedem verwendet werden. Wann es sich um derartige Tatsachen handelt, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Das Gericht entschied denn auch gegen Leigh und Baigent.
Wirklich eindeutig ist ein Plagiat oft dann, wenn Teile eines Werks identisch in ein anderes übernommen wurden. Dann ist meist auch das Urheberrecht betroffen, denn es handelt sich um die so genannte vorsätzliche Anmaßung der Urheberschaft an einem fremden Werk. Das ist ein Eingriff in das „Recht auf Anerkennung der Urheberschaft“, also in ein Urheberpersönlichkeitsrecht, das in Paragraf 13 („Anerkennung der Urheberschaft“) des Urheberrechtsgesetzes festgeschrieben ist.
In der Praxis ist das außerordentlich schwierig abzugrenzen, wie die vorgenannten Beispiele gezeigt haben. An ihnen ist gut zu erkennen, dass in vielen Fällen das Plagiat eher ein ethisches als ein rechtliches Problem ist. Übernimmt etwa ein Wissenschaftler den Gedanken eines anderen, ohne auf diesen anderen zu verweisen, spricht man von einem Plagiat, obwohl Ideen nicht schützbar sind. Auch dass der Wissenschaftler eine völlig andere Formulierung gewählt hat, um die Idee zu beschreiben, das Vorgehen also keine Urheberrechtsverletzung wäre, würde ihm nicht helfen.
Folgen des Plagiierens
Die Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz, die auch die zu Beginn zitierte Definition vorgeschlagen hat („unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft“), stuft das Plagiat als schwerwiegendes Fehlverhalten ein. Wird es nachgewiesen, können akademische Grade und die Lehrbefugnis entzogen werden.
Liegt zusätzlich ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor, also gegen das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft oder das Bearbeitungsrecht, kann der Plagiator auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden. Außerdem können arbeits-, zivil-, straf- oder ordnungsrechtliche Maßnahmen folgen.
Doch dass rechtliche Konsequenzen drohen, sollte nicht der wichtigste Grund sein, vom Plagiieren die Finger zu lassen. Der Respekt vor der Leistung anderer, seien es Musikerinnen oder Schriftsteller, Filmemacher oder Wissenschaftlerinnen, gebietet es, ihnen Anerkennung zu erweisen, wenn man ihre Arbeit zur Grundlage der eigenen Werke macht.
Bilder zitieren
Im Internet findet man jede Menge Fanseiten, die über Film- und Popstars, Kultfilme oder Lieblingsbücher informieren – und die eigene Begeisterung mit anderen teilen möchten. Klar, dass das ohne Bilder der Idole oder Screenshots aus dem Lieblingsfilm etwas eintönig wäre. Doch nur in sehr seltenen Fällen kann man sich auf das Zitatrecht berufen, wenn man Bilder – Fotos, Grafiken, Illustrationen – verwenden möchte, die man nicht selbst gemacht hat.
Weblogs arbeiten häufig mit Bildzitaten, wie etwa im Bildblog:
Hier setzen sich die Autoren eindeutig mit dem Inhalt des Bildes auseinander, so dass es gestattet ist, das Bild vollständig abzubilden.
Es kann nach dem Zitatrecht zulässig sein, Fotos von Plattencovern oder Buchdeckeln zu machen und in eine Fansite oder Discographie einzubauen. Rechtlich einwandfrei ist das jedoch nur, wenn man sich dabei mit dem zitierten Werk auseinandersetzt. Genauso wie bei gedruckten Texten darf man auch im Internet fremde Werke nicht ohne Erlaubnis verwenden, wenn man damit nur das eigene Angebot, beispielsweise die eigene Webseite oder das eigene Profil, illustrieren oder verschönern will.
Zudem muss sich die Auseinandersetzung auf das zitierte Werk beziehen, was bei Künstler-Datenbanken, Songtextseiten oder Buchrezensionen keineswegs selbstverständlich ist, soweit es um Zitate von Texten, Covern oder Buchtitelbildern geht. Denn meist will man sich – wenn überhaupt – mit der Musik, dem Autor oder dem Romaninhalt auseinandersetzen, nicht mit der Gestaltung des Plattencovers oder der Illustration auf dem Einband.
Gemeinfreie Werke
Werke, deren urheberrechtlicher Schutz erloschen ist, weil die Schöpfer seit mehr als 70 Jahren tot sind, nennt man gemeinfrei. Mit ihnen darf man all das machen, was das Urheberrecht verbietet: sie ohne Erlaubnis des Urhebers veröffentlichen, verbreiten und so weiter. Beim Zitat spielt das in vielen Fällen, vor allem bei Textzitaten, urheberrechtlich eine große Rolle: Wer derartige Texte verwendet, ohne sie zu kennzeichnen, verstößt nicht gegen das Urheberrecht, denn es liegt kein Urheberrechtsschutz mehr vor.
Doch auch wenn die Schöpfer mehr als 70 Jahre tot sind, sollte es – aus ethischen, nicht rechtlichen Gründen – selbstverständlich sein, dass man sich nicht ihre Werke aneignet, ohne ihnen Anerkennung zu zollen – das heißt darauf hinzuweisen, dass man sich auf ihre Schöpfungen bezieht. Es sollte beispielsweise selbstverständlich sein, dass man darauf aufmerksam macht, wenn ein Gedanke, den man ausführt, von einem anderen Autor zum ersten Mal zu Papier gebracht wurde, selbst wenn dieser mehr als 70 Jahre tot ist.
Autor: Matthias Spielkamp, iRights.info
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