Der Begriff Impressum kommt aus dem Lateinischen und bedeutet „das Eingedrückte, das Aufgedrückte“. In Publikationen ist ein Impressum gesetzlich verpflichtend. Es gibt Auskunft über die Herkunft (Verlag, Autor) der Publikation und nennt den Verantwortlichen für den Inhalt.
Informationspflichten nach dem TMG
Internetseiten unterliegen dem Telemediengesetz (TMG). Paragraph 5 des TMG regelt die allgemeine Informationenpflichten, darunter fällt auch das Impressum.
Daneben ergeben sich Impressumspflichten unter Umständen auch aus dem Landespresserecht und dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV), diese gehen aber regelmäßig nicht über das TMG hinaus, so dass man sich gut an den Regelungen des TMG orientieren kann.
„§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“
Geschäftsmäßig bedeutet nicht, dass mit der Webseite unmittelbar Geld verdient wird oder das diese kommerzielle Interessen verfolgt. Schon die Tatsache, dass auf einer Webseite Werbebanner geschaltet werden könnten, könnte sie zu einem geschäftsmäßigen Angebot machen.
Impressumspflicht nach dem Rundfunkstaatsvertrag
Selbst wenn man wirklich nicht geschäftsmäßig tätig ist, gelten zumeist aber die Bestimmungen nach Paragraph 55 Absatz (1) oder Absatz (2) des Rundfunkstaatsvertrages:
Ҥ 55 Informationspflichten und Informationsrechte
(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie,
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.”
Ausnahmen von der Impressumspflicht
Nur Webseiten, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen, sind von der Informationspflicht ausgenommen. Diese Ausnahme trifft allerdings nur wenige Fälle. Sie gilt etwa dann wenn die Inhalte passwortgeschützt sind und der Zugang nur in einem kleinen Rahmen geteilt wird.
Jede öffentliche Webseite für Kinder ist daher gesetzlich zu einem Impressum verpflichtet. Kinderwebseiten sind meist ja journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote. Daher sollten diese eine redaktionell verantwortliche Person mit Angabe des Namens und der Anschrift im Impressum auflisten.
Wo gehören die Informationen hin?
Die Angaben, die Webseiten über sich bekannt machen müssen, müssen “leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar”. Sie können unter „Impressum“, „Kontakt“ oder ähnlichen, aber eindeutigen Unterseiten stehen bzw. verlinkt sein. Auf jeden Fall müssen die Informationen schnell, einfach, von der Homepage und jeder einzelnen Seite, ohne zusätzliche Browser-Plug-ins und immer auffindbar sein. Die Anbieterkennzeichnung muss der Sprache der Webseite entsprechen und in einer gut lesbaren Schriftgröße sein.
Welche Informationen sind für Kinderseiten Pflicht?
Je nachdem welche Bestimmungen nun genau anwendbar sind, sind in der Regel
- Ausgeschriebener Vor- und Nachname,
- vollständige Postanschrift,
- Telefonnummer (alternativ: Kontaktformular, dass in kurzer Zeit beantwortet wird) und
- E-Mail-Adresse des Anbieters
anzugeben. Wichtig ist, dass Anbieter eine Möglichkeit bieten, direkt und offline erreicht zu werden.
Laut RStV müssen alle Webseiten zumindest über Name und Anschrift des Anbieters und falls nötig auch des Vertretungsberechtigten informieren, sobald die Webseite nicht nur privaten oder familiären Zwecken dient.
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, eingetragener Verein) oder Personengesellschaften (z.B. GbR) muss die Firmenbezeichnung, Rechtsformzusatz und rechtlich vertretungsberechtige Personen genannt werden. In diesen Fällen muss der Sitz der Gesellschaft als Anschrift mitgeteilt werden.
Name des Registers und Registernummer sind anzugeben, wenn das Unternehmen in einem öffentlichen Register eingetragen ist. Außerdem ist die Nennung der Umsatzsteuer- oder Wirtschaftssteueridentifikationsnummer erforderlich, falls das Unternehmen diese besitzt. Falls eine AG, GmbH oder KGaA sich gerade in Abwicklung oder Liquidation befindet, muss diese Information ebenfalls im Impressum angeführt werden.
Wichtig! Bietet eine Webseiten auch Waren oder Dienstleistungen zum Kauf an, sind über das TMG hinaus auch verbraucherschützende Regelungen bei der Formulierung des Impressums zu beachten. Diese sind in diesem Beitrag nicht abgedeckt.
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