Für Ihre Webseite wollen Sie eine Schule, den Marktplatz, einen Straßenzug oder ein Haus fotografieren? Dann sollten Sie sich vorher mit der Panoramafreiheit beschäftigt haben, denn die Veröffentlichung Ihrer Abbildung könnte Urheberrechte verletzen.
Möglich ist die Veröffentlichung der Abbildung dann, wenn sie unter die Panoramafreiheit fällt. Die Panoramafreiheit wird auch Straßenbildfreiheit genannt. Paragraph 59 des UrhG (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) regelt diese:
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
Demnach kommt es zentral auf drei Kriterien an, nämlich:
- “bleibend”
- “öffentlich”
- “äußere Ansicht”
Bleibend
Im Zusammenhang mit diesem Paragraph fallen in erster Linie Gebäude unter den Ausdruck „Werke, die sich bleibend…“. Es kann sich aber auch um Kunstwerke, wie zum Beispiel einen Brunnen auf einem Marktplatz, handeln. Kunstwerke, die nur vorübergehend an einem öffentlichen Ort ausgestellt werden, sind keine bleibenden Werke nach § 59 UrhG. So dürfen zum Beispiel keine Fotos der Reichstagsverhüllung der Künstler Christo und Jean-Claude veröffentlich werden. Ihre zeitweilige Kunstaktion ist urheberrechtlich geschützt.
Öffentlich
Die Panoramafreiheit greift nur, wenn sich der/die Fotografierende auf einem öffentlichen Weg befindet. So darf das Haus des Nachbarn von der Straße aus fotografiert werden, aber nicht von der eigenen Wohnung aus. Befindet sich die Fotografin oder der Fotograf auf einem Privatgrundstück, fällt das erstellte Foto nicht mehr unter die Panoramafreiheit.
Äußere Ansicht
Allerdings dürfen vom öffentlichen Grund aus keine Fotos vom Gebäudeinneren gemacht werden, da dies die grundrechtlich geschützte Privatsphäre verletzt. Das Gebäudeinnere darf nur mit Einverständnis der Person, die das Hausrecht besitzt, abgelichtet werden. Wenn im Gebäudeinneren auch noch urheberrechtlich geschützte Werke fotografiert werden (z.B. Bilder oder Skulpturen), müssen zusätzlich die Urheberrechte geklärt werden.
Ausspähen der Privatsphäre
Seine Grenze findet die Panoramafreiheit auch dann, wenn die Privatsphäre von außen ausgespäht wird. Wer sich also Teleobjektiven oder auch schon einer Leiter bedient, um etwa durch ein Fenster in eine Wohnung oder einen Garten zu fotografieren, wird sich nicht auf die Panoramafreiheit berufen können.
Andere Länder
Im Urheberrecht gilt das so genannte “Schutzlandprinzip”. Hiernach schützt jedes Land die Werke nach seinem jeweiligen Landesrecht, unabhängig davon, wo sie entstanden sind.
Regelungen zur Panoramafreiheit sind international unterschiedlich. In einigen Ländern gibt es das Recht auf Panoramafreiheit gar nicht, es gilt ein umfassender Urheberrechtsschutz. Das berühmte Atomium in Brüssel ist zum Beispiel urheberrechtlich geschützt. Die Urheberrechte am Pariser Eiffelturm sind bereits ausgelaufen. Für die relativ neue nächtliche Lichtshow werden allerdings Urheberrechte beansprucht. So dürfen Fotos vom Eiffelturm bei Tag problemlos veröffentlicht werden.
Fotos vom „erleuchteten“ Eiffelturm sind vor einer Veröffentlichung in Frankreich jedoch geschützt. Bei einer Veröffentlichung in Deutschland wäre wohl darüber zu diskutieren, ob das Kriterium “bleibend” erfüllt ist. Gilt die Panoramafreiheit ist es aber grundsätzlich möglich das Bild innerhalb von Deutschland zu publizieren. Fotos auf Webseiten sind allerdings weltweit zugänglich, weshalb auch urheberrechtliche Bestimmungen anderer Länder betroffen sein können.
Wichtig! Wenn Sie ein Foto auf Ihrer Webseite veröffentlichen wollen, müssen Sie neben den Urheberrechten und der Motivwahl, auch auf die Auswahl der abgebildeten Personen achten. Denn für diese gilt das Recht am eigenen Bild.
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