Recht

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Mit Funktionen zum Weiterempfehlen versuchen Webseitenbetreibende, die Reichweite ihres Angebots zu erhöhen, über Spendenfunktionen können sich Nutzerinnen und Nutzer an der Finanzierung des Angebots beteiligen.

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Seitenstark unterstützt Betreiber von Internetseiten für Kinder und für Erwachsene beim Thema Datenschutz: Anlässlich des Europäischen Datenschutztages stellen wir hier auf wir-machen-kinderseiten.de zehn kostenlose Mustertexte zur Verfügung.

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Internetseiten haben meist ein Impressum und eine Datenschutzerklärung, außerdem gibt es oft Einwilligungserklärungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Nutzungsbedingungen. Welcher Baustein leistet was und empfiehlt sich für Regelungen zum Datenschutz?

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Viele Webseiten bieten die Möglichkeit an, einen Newsletter zu bestellen. Nutzerinnen und Nutzer können sich so regelmäßig per E-Mail über Neuigkeiten informieren lassen.

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War es früher das Team der lokalen Tageszeitung, das einmal im Jahr in der Schule oder Kita vorbeikam, um die Kleinen zum Sommerfest abzulichten, sind Kinderbilder heute immer häufiger auch auf Webseiten oder bei Facebook & Co. zu sehen. Und immer häufiger gibt es dabei Ärger mit den Eltern, wenn Schulen oder Kitas die Bilder der Kinder ohne Rückfragen veröffentlichen. Um es dabei nicht zu teuren juristischen Auseinandersetzungen kommen zu lassen hat e-recht24.de die wichtigsten rechtlichen Aspekte für Sie zusammengefasst.

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Wer auf seiner Webseite Möglichkeiten der Kommunikation und Interaktion anbietet, muss zumeist nicht nur in seiner Datenschutzerklärung darauf hinweisen, sondern braucht eine wirksame Einwilligung der Personen, von denen Daten erhoben werden.

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Auf vielen Webseiten, auch auf Kinderseiten, erscheint aktuell ein Hinweis zur Verwendung von Cookies, der von den Nutzern bestätigt werden muss. Viele Seitenbetreiber fragen sich natürlich, ob ein solcher Hinweis eigentlich Pflicht ist. Vor allem, da kaum ein Nutzer diese Hinweise überhaupt liest und insbesondere die Zielgruppe Kinder den Sinn und Zweck des Hinweises nicht versteht. Rechtsanwalt Sören Siebert von eRecht24 klärt die wichtigsten Fragen für Sie.

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Wenn Webseitenbetreiber Dienstleister einsetzen, ergeben sich weitere Datenschutzfragen. Häufig werden mit ihnen sogenannte Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung geschlossen.

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Viele Webseiten bieten die Möglichkeit an, einen Newsletter zu bestellen. Nutzerinnen und Nutzer können sich so regelmäßig per E-Mail über Neuigkeiten informieren lassen.

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Um zu wissen, wie ihr Angebot angenommen wird, sind Webanalyse-Werkzeuge auch für Betreiber von Kinder-Webseiten zentral. Die Werkzeuge messen etwa, wie oft und wie die Seite besucht wird und stellen die Ergebnisse in aufbereiteter Form zur Verfügung.