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Ich schreibe, also bin ich

Paragraph 1 des Urheberrechtsgesetzes lautet: „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ Das klingt schlicht genug. Aber was genau bedeutet dieser Satz für Autoren? Welche Texte genießen Schutz – und was folgt daraus für ihre Verfasser?

„Werke der Literatur“ sind durch das Urheberrecht geschützt. Das hört sich erst einmal so an, als gelte der Schutz nur für das, was zwischen Buchdeckel gepresst und im Schulunterricht besprochen wird. Doch der Begriff Literatur wird sehr weit ausgelegt. Es gehören nicht nur Romane und Gedichte dazu, sondern auch Sachbücher, wissenschaftliche Aufsätze, journalistische Artikel oder sogar Schulaufsätze.

Der Grund: „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind [...] persönliche geistige Schöpfungen“ – so steht’s im Gesetz. Dabei ist entscheidend, dass der Text individuelle Züge des Schöpfers aufweist, nicht aber, dass er Neuigkeitswert hat. Auch die einmillionste Geschichte eines Mädchens, das sich in einen Jungen verliebt und mit ihm durchbrennt, ist urheberrechtlich geschützt, solange sie das „Handwerkliche und Durchschnittliche überragt“, wie es in diesem Zusammenhang heißt.

Nur eigene schöpferische Leistungen

Pressehaus, Bild: Michael Schnell, finddasbild.deDie Schwelle dafür setzen die Gerichte recht niedrig an. So können etwa Journalisten meist davon ausgehen, dass nicht nur Essays oder längere Reportagen, sondern auch Artikel zum Tagesgeschehen vom Urheberrecht geschützt sind, obwohl die meisten Leser wahrscheinlich nicht auf die Idee kämen, sie als Literatur anzusehen. Sogar Preislisten, Telefonbücher, Kataloge und Sammlungen von Kochrezepten können unter Umständen schutzfähig sein (die Juristen sprechen vom so genannten Schutz der „kleinen Münze“).

Nicht schutzfähig sind dagegen meist Texte wie Bedienungsanleitungen, Ausschreibungsunterlagen oder Fahrpläne, da nur in seltenen Ausnahmefällen eine schöpferische Leistung notwenig ist, um sie zu verfassen.

Der abstrakte Begriff der persönlichen geistigen Schöpfung kann allerdings nicht wie eine Schablone verwendet werden, die man über jeden einzelnen Text legt um zu entscheiden, ob er urheberrechtlich geschützt ist oder nicht. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem viel beachteten Fall einem Artikel eines Computerzeitschriften-Redakeurs den Urheberrechtsschutz verweigert. Begründung: „Gerade wenn über technische Produkte berichtet wird, sind im Regelfall alle technischen Informationen vorgegeben; häufig stammen sie sogar vom Hersteller selbst. Technische Details sprachlich zu vollständigen Sätzen zu verknüpfen, begründet noch keine literarische Werksqualität.“

Wie schützt man Texte?

Damit ein Text urheberrechtlich geschützt ist, genügt es, ihm eine wahrnehmbare Form zu geben – das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes. Der Text muss nicht registriert werden – es gibt kein Register, bei dem man ihn anmelden könnte. Er muss – streng genommen – noch nicht einmal aufgeschrieben werden, denn auch eine Verkörperung des Geisteswerks ist nicht Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz. So können beispielsweise auch Stehgreif-Reden oder improvisierte Gedichte geschützt sein.

Auch muss ein Text nicht veröffentlicht sein, damit er durch das Urheberrecht geschützt ist. Sonst stünde für viele Autoren der Schutz nur auf dem Papier, denn sie müssen ihre Texte meist an Verlage oder Redaktionen schicken, um sie anzubieten. Und zu diesem Zeitpunkt sind sie ja noch nicht veröffentlicht.

Ist das Urheberrecht einmal entstanden, gilt es bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors; es geht an die Erben oder Rechtsnachfolger des Urhebers über. Allerdings muss der Autor im Falle eines Rechtsstreits nachweisen können, dass tatsächlich er der Urheber des Textes ist. Das wird häufig schwierig sein, vor allem, wenn jemand anderes behauptet, er hätte das Sprachwerk verfasst, sich also die Urheberschaft anmaßt.

Helfen können Zeugen, die bekunden, dass man selbst den Text zu einem bestimmten Zeitpunkt fertig gestellt hat. Auch andere Möglichkeiten bestehen. Hierbei geht es immer darum, einen von außen (also zum Beispiel durch ein Gericht) erkennbaren Akt vorzunehmen, der belegt, dass das Sprachwerk zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem selbst geschaffen wurde.

Wer ist der Autor?

Bei veröffentlichten und bereits auf dem Markt erschienenen Texten hilft das Urheberrecht: Eine Vorschrift besagt, dass derjenige, der auf den veröffentlichten Exemplaren als Autor genannt ist, im Zweifel auch der Urheber ist. Dies bewirkt eine „Umkehr der Beweislast“, was bedeutet, dass ein anderer, der behauptet selbst der Urheber zu sein, diese Behauptung auch beweisen muss.

Wenn ein Text anonym oder unter einem Pseudonym erscheint, hilft diese Regelung natürlich nicht. In solchen Fällen hat aber der Autor die Möglichkeit, sich in das Register anonymer und pseudonymer Werke eintragen zu lassen, das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird. Durch diesen öffentlich dokumentierten Akt kann der Autor zumindest ein Indiz schaffen, das auf ihn als wahren Urheber hinweist.

Gerade bei Texten, die im Internet erscheinen, hört man noch immer die Behauptung, die rechtliche Lage sei unklar. Das Gegenteil ist der Fall: Wo ein Text veröffentlicht wird, spielt für den Urheberrechtsschutz keine Rolle. Selbstverständlich sind auch Texte, die auf Internetseiten erscheinen, urheberrechtlich geschützt – wenn sie die genannten Bedingungen erfüllen.

Das zu wissen, ist wichtig angesichts der vielen journalistischen Seiten im World Wide Web, aber auch der Angebote von Forschungsinstituten, Universitäten oder Börsen, in denen Diplom- oder Hausarbeiten veröffentlicht und gehandelt werden. Alle diese Texte sind geschützt, sie zu veröffentlichen ist nur mit Genehmigung des Urhebers erlaubt.

Rechte des Autors

Die beiden wichtigsten Rechte des Urhebers sind das Urheberpersönlichkeitsrecht und das Verwertungsrecht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht sorgt dafür, dass die persönliche Bindung zwischen Urheber und Werk geschützt wird. Er erhält hierdurch – unter anderem – das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Namensnennung und das Recht, gegen Entstellungen und sonstige Beeinträchtigungen seines Werkes vorzugehen. Zudem ist es grundsätzlich niemandem – auch nicht dem Inhaber von Nutzungsrechten am Werk – erlaubt, das Werk des Autors zu verändern.

In der Praxis ist es in den meisten Fällen selbstverständlich, dass sich ein Autor mit den Lektoren oder Redakteuren des Verlags, bei dem sein Text veröffentlicht werden soll, darüber verständigt, wie der Text bearbeitet wird. Zwar müsste der Autor dem nicht zustimmen. Aber wenn er kategorisch Änderungen ablehnt, die Redaktion oder Lektor wünschen, wird der Verlag es wohl eher ablehnen, den Text zu veröffentlichen. Das hat allerdings nichts mit dem Urheberrechtsgesetz zu tun, sondern mit der Marktsituation. Nur sehr prominente Autoren können es sich erlauben, jede Änderung an ihren Texten abzulehnen.

Das zweite entscheidende Recht ist das Verwertungsrecht: Der Autor kann darüber bestimmen, ob sein Werk vervielfältigt, verfilmt, vertont oder auf eine andere Art genutzt werden darf. Er hat zudem das Recht, an jeder wirtschaftlich relevanten Nutzung seines Werkes angemessen finanziell beteiligt zu werden (so genannter Beteiligungsgrundsatz).

Stimmt er einer Verwertung seines Werkes zu, schließt er in der Regel mit einem Verlag oder einem Sender einen Vertrag, mit dem er diesem gegen ein entsprechendes Honorar das Recht überträgt, den Text in der Zeitung oder in einem Buch abzudrucken, zu übersetzen, aufzuführen, im Radio zu senden oder Ähnliches.

Das Verhältnis zwischen Urheber und Verwerter

Viele Autoren haben ein Interesse daran, die Verwertungsrechte an ihren Texte zu verkaufen, weil sie damit Geld verdienen. Verlage, Radiosender, Filmstudios auf der anderen Seite haben ein Interesse an Reportagen, Drehbüchern, Radiomanuskripten, wissenschaftlichen Aufsätzen und sonstigen Texten, denn mit ihnen füllen sie ihre Zeitungen, Sendungen und Bücher.

Was auf den ersten Blick wie eine Interessengemeinschaft aussieht, kann in vielen Fällen durchaus ein Gegensatz sein. Denn der Verwerter hat ein Interesse daran für den Text so wenig wie möglich zu bezahlen, der Autor möchte so viel Geld wie möglich dafür bekommen. Meist ist der Autor in diesen Verhandlungen gegenüber dem Verwerter in der schwächeren Position. Er braucht das Geld, das er für die Verwertung bekommt, zum Leben, der Verwerter kann aber unter Umständen auf seinen Text verzichten und ihn durch den eines anderen Autoren ersetzen.

Schutz des Urhebers

Das Urheberrecht ist der Versuch des Gesetzgebers, dieses Verhältnis so fair wie möglich zu gestalten, indem es dem Urherber das Recht gibt, darüber zu bestimmen, ob und wie sein Text verwertet werden darf. Er wird bei Vertragsverhandlungen zudem vom „Urhebervertragsrecht“ geschützt, das zum Ziel hat, die unterschiedliche Verhandlungsstärke von Verwertern und Urhebern auszugleichen.

Der Schutz der Urheber durch das Urhebervertragsrecht wurde im Jahr 2002 durch das „Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern“, weiter ausgebaut. Hierdurch wurde den Autoren ein gesetzlich festgelegter „Anspruch auf angemessene Vergütung“ für die wirtschaftliche Auswertung ihrer Werke gewährt.

Das mag wachsweich klingen, doch im Gesetz ist festgelegt, dass die Vergütung angemessen ist, „wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist“. Das heißt beispielsweise, dass ein Verwerter einem Autor seine Rechte nicht zu Dumpingpreisen abkaufen kann, also etwa weit unter dem, was andere Autoren für vergleichbare Rechte bezahlt bekommen.

Angemessene Vergütung

Außerdem sollen Vertreter von Autoren und Verwertern gemeinsame Vergütungsregeln aushandeln, durch die bestimmt wird, was als angemessen gilt. Das ist bisher allerdings nicht geschehen, was dazu führt, dass derzeit Verlage weiterhin versuchen, Autoren vertraglich zu verpflichten, sehr weitgehende Rechte einzuräumen, ohne dafür angemessene Honorare zu bezahlen.

Die Interessenvertretungen von Journalisten, Übersetzern und anderen Urhebern kritisieren diese Praxis als so genanntes „total buyout“ (vollständige Übernahme); die Verwerter begründen sie damit, dass nur durch derartige Verträge eine Zukunftssicherheit ihrer Investitionen gewährleistet sei.

Verwertungsgesellschaften

Wer als Autor Texte in Magazinen, Zeitungen, Zeitschriften oder Büchern veröffentlicht, sollte einen Vertrag mit der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) abschließen. Denn oft kann ein Autor gar nicht nachvollziehen, wo und wie oft seine Texte vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden. Auch hat der Urheber Ansprüche, die nur über eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können.

Ein Beispiel dafür sind die Ansprüche auf eine Vergütung für Pressespiegel, die Unternehmen oder Institutionen zusammenstellen und an ihre Mitarbeiter verteilen, um sie zu informieren. Das ist völlig legal, aber wer einen Pressespiegel erstellt, muss dafür an die VG Wort Gebühren zahlen. Diese Gebühren werden dann nach einem bestimmten Schlüssel an die Autoren ausgeschüttet – aber eben nur an die, die einen so genannten Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort abgeschlossen haben. Details dazu gibt es auf den Seiten der VG Wort.

Mehrere Autoren – ein Text

Wenn mehrere Autoren einen Text schreiben, der sich nur als Ganzes verwerten lässt, dann sind sie Miturheber. Das heißt, dass der Text nur geändert, veröffentlicht und verwertet werden darf, wenn alle zustimmen. Allerdings hat die Mitbestimmung der Miturheber Grenzen: Ein Miturheber darf eine Verwertung nicht „wider Treu und Glauben“ verweigern. Dieser in der Alltagssprache kaum verwendete Ausdruck ist in Rechtsdingen durchaus üblich und bedeutet soviel wie: redlich, anständig, Rücksicht nehmend auf die schutzwürdigen Interessen anderer.

Werden Werke, die von mehreren Urhebern geschaffen wurden, verwertet, stehen die Einnahmen allen Miturhebern grundsätzlich zu den Anteilen zu, die sie auch am Werk hatten – wer die Hälfte des Buches geschrieben hat, bekommt auch die Hälfte des Honorars, wer nur ein Drittel geschrieben hat, bekommt auch nur ein Drittel. Allerdings können die Urheber vertraglich etwas anderes vereinbaren. Es ist in jedem Fall sinnvoll, die Verteilung schriftlich festzuhalten, da es durchaus schwierig sein kann, später die Anteile an der Textarbeit genau zuzuordnen.

Textklau

Inzwischen ist es ein verbreitetes Phänomen: Oft erscheinen Texte, die im Internet veröffentlicht wurden, in anderen Websites, ohne dass die Urheber um Erlaubnis gefragt wurden. Dass das rechtswidrig ist, ist eindeutig – es gibt allerdings unterschiedliche Möglichkeiten, darauf zu reagieren.

Einerseits kann man die Betreiber der Webangebote auffordern, den Text wieder von ihren Seiten zu nehmen. Man kann ihnen aber auch anbieten, den Text gegen ein Honorar weiter zu nutzen. Immer hat man Anspruch auf Schadenersatz in Höhe einer üblichen Lizenz, das heißt des Honorars, das eigentlich für die Veröffentlichung hätte gezahlt werden müssen. Wie bereits angesprochen, ist es nicht vollständig geklärt, welches Honorar „angemessen“ ist. Es gibt allerdings – etwa bei Mediafon, einem Beratungsservice für „Solo-Selbstständige“ der Gewerkschaft verdi – Empfehlungen, wie hoch diese Honorare sein sollten, etwa für journalistische Texte.

Sollten sich die Anbieter weigern, die Rechte zu erwerben, den Text von der Seite zu nehmen oder den Schadenersatz zu zahlen, bleibt kein anderer Weg, als zu klagen. Eine Klage ist natürlich aufwändig und nicht jeder möchte sich die Arbeit machen. Andererseits sind die Erfolgsaussichten sehr gut, weil die Rechtslage eindeutig ist – ohne Erlaubnis kein Recht zur Veröffentlichung. Wie man in einem solchen Fall am besten vorgeht, wird auf den Seiten von Mediafon beschrieben (siehe auch Linkliste unten).

Alternative Lizenzen – Creative Commons

Man muss sich allerdings fragen, ob man in jeder Situation diesen Weg einschlagen will. Wer etwa für sein privates Weblog einen Bericht über das Fußballspiel seiner Kreisliga-Mannschaft schreibt, hat wahrscheinlich nichts dagegen, wenn der Fußballverein den Text auf seiner Webseite veröffentlicht, auch wenn er kein Honorar dafür zahlt. Die aufstrebende Popmusik-Kritikerin freut sich vielleicht sogar darüber, wenn ein überregionales Musikblatt ihre Konzertrezension, die sie in der Schülerzeitung veröffentlicht hat, abdrucken möchte, obwohl die Redaktion nicht dafür bezahlen will.

Nicht jeder, der Texte schreibt, tut es ausschließlich, um damit Geld zu verdienen. Es gibt zahlreiche andere Motive: die reine Freude am Schreiben, weltanschauliche Gründe, der Versuch, sich auf einem bestimmten Gebiet einen Namen zu machen. Neben Weblogs, Schülerzeitungen und privaten Webseiten sind wissenschaftliche Publikationen das beste Beispiele dafür.

Logo "Creative Commons"Wer es also anderen auf einfache Weise möglich machen will, die eigenen Texte zu nutzen, kann sie unter einer so genannten alternativen Lizenz veröffentlichen. Die Creative-Commons-Lizenz ist die bekannteste freie Lizenz für den deutschen Rechtsraum. Mit ihr können sich Autoren mit wenigen Mausklicks nach dem Baukastensystem eine Lizenz erstellen, die es anderen gestattet, ihre Texte zu nutzen – wahlweise in kommerziellen oder nur in nicht-kommerziellen Angeboten, wahlweise mit der Erlaubnis den Text zu bearbeiten, oder eben nicht. Auf diese Art kann auch der juristische Laie seine Texte anderen zugänglich machen und dabei bestimmen, was sie damit tun dürfen.

Als Resultat versprechen sich die Erfinder dieser Lizenzen, dass mehr Inhalte – in diesem Fall Texte, aber auch Musik, Filme und dergleichen – für die freie Nutzung zur Verfügung stehen und damit als Reservoir für andere Kreative zur Verfügung stehen.

 

Logo: iRIGHTS.info

 

Autor: Matthias Spielkamp, iRights.info

Lizenz: Creative Commons Namensnennung-Keine Bearbeitung Lizenz 2.0 Germany

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