Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) prüft als Organ der Landesmedienanstalten, ob Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) vorliegen und entscheidet über Folgen für Anbieter. Dabei wird die KJM grundsätzlich erst nach Ausstrahlung oder Verbreitung eines Angebots tätig. Diejenige Landesmedienanstalt, die den betreffenden Rundfunksender genehmigt hat oder in deren Bundesland der Telemedienanbieter sitzt, vollzieht die Maßnahmen (Beanstandungen, Untersagungen, Bußgelder).
Organisation
Die KJM besteht aus zwölf Mitgliedern: aus sechs Direktoren der Landesmedienanstalten, vier Mitgliedern, die von den Obersten Landesjugendbehörden für den Jugendschutz benannt werden, sowie zwei Mitgliedern, die von der für den Jugendschutz zuständigen Obersten Bundesbehörde entsandt werden. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Die Mitglieder sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht an Weisungen gebunden.
Vernetzung
Die Gründung der KJM im Jahr 2003 hatte auch die enge Verzahnung der unterschiedlichen Jugendschutzinstitutionen zum Ziel. So arbeitet die KJM eng mit den Landesmedienanstalten und mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) zusammen. Die länderübergreifende Einrichtung jugendschutz.net ist organisatorisch an die KJM angebunden und unterstützt sie bei ihren Aufgaben im Telemedienbereich.
Aufgaben
Nicht nur die Prüftätigkeit zählt zu den grundlegenden Aufgaben der KJM. Neben der Beobachtung von Rundfunksendungen und Internetangeboten gehören die Festlegung von Sendezeiten, die Prüfung und Genehmigung von Verschlüsselungs- und Vorsperrungstechnik sowie die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen zu ihren Aufgaben. Außerdem stellt die KJM Indizierungsanträge für Angebote im Internet und nimmt zu Indizierungsanträgen der BPjM Stellung. Auch die Stärkung und Weiterentwicklung des im JMStV festgelegten Systems der regulierten Selbstregulierung gehört zu ihrem Kernauftrag: Der JMStV verfolgt damit das Ziel, die Eigenverantwortung der Anbieter zu stärken und die Vorabkontrolle zu verbessern. Das heißt: Anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen wird ein gesetzlich festgeschriebener Entscheidungsrahmen zugebilligt, den die KJM nur begrenzt überprüfen darf. Sanktionen sind nur möglich, wenn dieser Entscheidungsrahmen überschritten wird.