Der Schutz von Kindern und Jugendlichen und der Schutz der Menschenwürde sind Rechtsgüter mit Verfassungsrang. Es gilt, Kinder und Jugendliche vor Inhalten zu schützen, die für sie nicht geeignet sind.
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) regelt für Rundfunk und Telemedien (Internet, Teletext), welche Medieninhalte wann und wie gesendet bzw. angeboten werden dürfen.
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) prüft, ob Verstöße gegen den JMStV vorliegen und entscheidet über die Ahndung von Rechtsverletzungen. Die KJM versteht sich aber nicht nur als Aufsichtsinstanz, sondern will auch gesellschaftspolitische Prozesse anstoßen.
Der JMStV folgt dem Prinzip der „regulierten Selbstregulierung“: Die Eigenverantwortung der Rundfunk- und Internetanbieter soll gestärkt und die Möglichkeiten der Vorabkontrolle verbessert werden. Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle prüfen die Zulässigkeit von Angeboten unter Jugendschutzgesichtspunkten.
Parallel zu diesem gesetzlichen Jugendmedienschutz engagieren sich die Landesmedienanstalten auch im präventiven Jugendschutz. Die Förderung der Medienkompetenz von Kindern, Jugendlichen und Multiplikatoren spielt hierbei eine herausragende Rolle.
Jugendschutz im Internet
Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) gelten nicht nur für das Fernsehen, sondern auch für Telemedien. Hierunter fallen die im Internet abrufbaren Angebote oder der Teletext im Fernsehen.
Zentrale Aufsichtsinstanz über Internetangebote ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Unterstützt wird sie von jugendschutz.net, einer Ländereinrichtung, die organisatorisch an die KJM angebunden ist.
Die Beobachtung und Ermittlung jugendschutzrelevanter Inhalte in Telemedien übernehmen jugendschutz.net und die jeweils zuständigen Landesmedienanstalten. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des JMStV weist jugendschutz.net den Anbieter darauf hin und informiert die KJM bzw. die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM), wenn der Anbieter Mitglied der Selbstkontrolleinrichtung ist.
Problemfälle prüft und bewertet die KJM. Stellt sie fest, dass es sich um unzulässige oder entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte handelt, sorgt sie bzw. die zuständige Landesmedienanstalt für eine Änderung oder Einstellung des Angebotes.
Die KJM arbeitet eng mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) zusammen. Nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) nimmt die KJM zu Indizierungsanträgen Stellung und kann auch selbst die Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Medien bei der BPjM beantragen.
Quelle: Dieser Text stammt ursprünglich von www.die-medienanstalten.de und wird mit freundlicher Genehmigung von den Medienanstalten auf wir-machen-kinderseiten.de veröffentlicht.
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