Jugendmedienschutz
Jugendmedienschutz
Blogbeitrag vom
Die Aufgabe des Jugendmedienschutzes liegt auf der Hand: Kinder und Jugendliche sollen vor negativen Einflüssen durch Medien geschützt werden. Insbesondere Inhalte wie Pornografie und Gewaltverherrlichung, aber auch Cybermobbing sollten bzw. dürfen für Kinder nicht zugänglich sein. Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich in Deutschland in verschiedenen Gesetzestexten:
Allgemein im Strafgesetzbuch (StGB), welches beispielsweise in §131 die Verbreitung von gewaltverherrlichenden Materialien verbietet,
im Jugendschutzgesetz (JuSchG), welches vorrangig die Verbreitung von Trägermedien (wie Büchern, CDs, DVDs etc.) regelt, sowie
im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), der Regelungen zu trägerlosen Medien (wie beispielsweise Radio, Fernsehen und Internet) trifft, die in der Verantwortung der einzelnen Bundesländer liegen.
Verschiedene offizielle sowie inoffizielle Einrichtungen sind in Deutschland mit der Umsetzung des Jugendmedienschutzes beschäftigt. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien beispielsweise kann Bücher, CDs und DVDs aber auch Internetseiten in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufnehmen. Derartig indizierte Medien dürfen dann dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) zufolge Kindern und Jugendlichen nicht mehr zugänglich gemacht werden.
Die gemeinsame Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) der Landesmedienanstalten übernimmt die Aufsicht über den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Umgesetzt werden Maßnahmen der KJM dann von den einzelnen Landesmedienanstalten.
Die KJM ist unter Anderem die zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendmedienschutz im Internet. Unterstützt wird die KJM durch die gemeinnützige GmbH jugendschutz.net. Im Auftrag der KJM kontrolliert das Unternehmen Internetseiten und nimmt Hinweise auf Verstöße über eine Beschwerdestelle entgegen.
Zudem überprüfen im Rahmen der freiwilligen Selbstkontrolle verschiedene Wirtschaftsverbände (oder von ihnen unterstützte Einrichtungen) die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. Dazu gehören beispielsweise die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF), die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM e.V.) und die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK).
Der positive Jugendmedienschutz
Neben diesen restriktiven Ansätzen, die Kinder und Jugendliche vor schädlichen Einflüssen durch Medien schützen sollen, gibt es zusätzlich den Ansatz eines positiven Jugendmedienschutzes. Dieser fordert speziell auf die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen zugeschnittene Angebote, damit sie nicht auf Medien zurückgreifen müssen, die in der Regel für Erwachsene konzipiert wurden. Ziel solcher Angebote sollte es darüber hinaus sein, die jungen Nutzer in ihrer Medienkompetenz zu stärken. Ein positiver Jugendmedienschutz bedarf Angebote, die Kinder dazu befähigen, Medien selber aktiv zu gestalten und gleichzeitig die Medien kritisch zu hinterfragen.
Das Schaffen von speziellen Medienangeboten für Kinder und Jugendliche stellt eine ebenso wichtige Komponente des Jugendmedienschutzes dar, wie das Prüfen auf Unbedenklichkeit von bereits bestehenden Medienangeboten“, so HW Bar, für den Jugendmedienschutz zuständiger Jugendpfleger im Jugendamt der Stadt Bielefeld.
Als Kinderseitenmacher stellen wir alle somit einen Beitrag zum positiven Jugendmedienschutz dar. Auf welchen Aspekt des Jugendmedienschutzes legen Sie bei Ihrem Projekt besonderen Wert? Wir freuen uns über Ihre Kommentare.